Verkaufs- und Lieferungsbedingungen
Wir liefern grundsätzlich nur zu den nachfolgenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen. Die ausnahmsweise Geltung anderer Bedingungen - insbesondere Einkaufsbedingungen des Abnehmers - setzt eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung unsererseits voraus.
§1 Angebot und Annahme
a) Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Aufträge sind für uns erst verbindlich, wenn und soweit wir sie schriftlich bestätigt oder mit deren Ausführung begonnen haben. Schriftlicher Bestätigung bedürfen auch Änderungen, Ergänzungen und mündliche Nebenabreden.
b) Ergänzende Klauseln zur Warenbezeichnung wie "cirka", "wie bereits geliefert", "wie gehabt" oder ähnliche Zusätze beziehen sich in unseren Angeboten ausschließlich auf die Qualität der Ware, nicht aber auf den Preis. Solche Angaben in Aufträgen werden von uns entsprechend verstanden und ggf. ist eine Bestätigung entsprechend gemeint.
c) Mengenangaben gelten stets als ungefähr, Sicherheitstechnisch- und abfüllbedingte Abweichungen von 10 % nach unten oder oben gelten als vertragsgemäß. Solche Mengenabweichungen werden bei der Rechnungssumme voll berücksichtigt.
§2 Kaufpreis und Zahlung
a) Es gelten grundsätzlich die am Tage der Lieferung gültigen Preise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sie verstehen sich in EURO und gelten ab Lager Lüdinghausen oder Lieferwerk.
b) Listen- und Katalogpreise sind unverbindlich. Preisberichtigung aufgrund von Irrtümern sowohl auf Rechnungen als auch auf Lieferscheinen bleibt dem Verkäufer vorbehalten.
c) Fracht, Verpackung, Montage, Versicherung, Zoll und sonstige Spesen sowie Kosten für die zur Einfuhr in das Bestimmungsland notwendigen Papiere gehen zu Lasten des Käufers.
d) Der Kaufpreis ist zahlbar netto Kasse gemäß der gewählten Zahlungsart , soweit nichts anderes vereinbart ist. Bei Kreditgewährung an inländische Einkäufer sind unsere Rechnungen unbeschadet des Rechts der Mängelrüge innerhalb von 10 Tagen netto zahlbar.
e) Wir behalten uns vor, gegenüber Kaufleuten und Gewerbetreibenden vom Fälligkeitstage an Fälligkeitszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
f) Im Falle des Verzuges können wir einen weitergehenden Verzugsschaden, insbesondere die gesetzlichen Verzugszinsen, geltend machen.
g) Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen; sie gelten als Zahlung, wenn sie eingelöst sind. Bankübliche Spesen gehen zu Lasten des Käufers. Wechsel nehmen wir nur nach vorheriger Vereinbarung an. Wechselkosten und Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers.
h) Der Käufer darf gegen unsere Forderungen nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungs- und anderen Leistungsverweigerungsrechten ist ausgeschlossen.
i) Gerät der Käufer mit der Bezahlung einer unserer Rechnungen in für die Geschäftsbeziehung nicht unerheblicher Höhe in Verzug, so werden unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig - ungeachtet etwaiger Annahmen von Wechseln. Wir sind dann weiter berechtigt, Barzahlung vor einer eventuellen weiteren Lieferung zu verlangen.
Wird der Zahlungsverzug auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist nicht beseitigt, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das gilt insbesondere für vereinbarte aber noch nicht durchgeführte Folgegeschäfte. Sollten uns Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass der Käufer nicht mehr kreditwürdig ist, sind wir berechtigt, Barzahlung vor Lieferung der Ware auch dann zu verlangen, wenn zuvor etwas anderes vereinbart war, sowie unsere Forderungen fällig zu stellen.
§ 3 Lieferung
a) Die vereinbarten Lieferfristen und -termine gelten stets als ungefähr, wenn nicht ein fester Termin ausdrücklich vereinbart ist.
b) Bei Lieferungen, die unseren Betrieb nicht berühren (Streckengeschäfte) sind Liefertermin und -frist eingehalten, wenn die Ware das Lieferwerk / Lager so rechtzeitig verlässt, dass bei üblicher Transportzeit die Lieferung rechtzeitig beim Empfänger eintrifft.
c) Ergebnisse höherer Gewalt - wozu auch öffentlich rechtliche Beschränkungen sowie Streik und Aussperrung gehören - berechtigen uns, die Lieferzeit in entsprechendem und angemessenem Umfang zu verlängern. Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Verzuges ist in solchen Fällen ausgeschlossen. Dies gilt auch bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten, die wir nicht verschuldet haben. Treten die vorgenannten Umstände beim Käufer ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen für dessen Abnahmeverpflichtung.
d) Geraten wir in Lieferverzug, so ist der Käufer berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren erfolglosem Ablauf vom Vertrage zurückzutreten. Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann der Käufer nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist nur verlangen, wenn der Lieferverzug eingetreten ist durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten unseres gesetzlichen Vertreters oder eines unserer Erfüllungsgehilfen.
e) Bei allen Aufträgen sind wir berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und zu berechnen.
§ 4 Versendung und Abnahme
a) Die Gefahren des Transports ab Lieferstelle gehen stets zu Lasten des Käufers, auch bei frachtfreien Lieferungen bzw. Lieferungen frei Haus, und auch dann, wenn wir den Transport mit eigenen Fahrzeugen vornehmen.
b) Bei Abholung von der Lieferstelle obliegen dem Käufer bzw. seinen Beauftragten das Beladen des Fahrzeugs und die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften bzgl. des Gefahrguttransportes.
c) Soweit der Käufer nichts anderes bestimmt, steht die Versandart in unserem Ermessen.
d) Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis gesondert berechnet.
e) Eine Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und geht zu seinen Lasten.
f) Das Abladen und Einlagern der Ware ist in jedem Falle Sache des Käufers.
g) Soweit unsere Mitarbeiter beim Abladen behilflich sind und hierbei Schäden an der Ware oder sonstige Schäden verursachen, handeln sie auf das alleinige Risiko des Käufers und nicht als unsere Erfüllungsgehilfen.
h) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend bei der Belieferung durch dritte Beförderungsunternehmen, soweit aus deren Verhalten eine Haftung des Verkäufers hergeleitet werden könnte. Die Haftung der Dritten bleibt unberührt.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
a) Alle gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen den Käufer zustehen, unser Eigentum.
Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Schecks und Wechsel führen erst durch ihre Einlösung zur Befriedigung.
b) Der Käufer darf Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern, solang er uns gegenüber im Verzug ist, dies jedoch mit der Maßgabe, dass bereits jetzt die Forderung des Käufers aus der Weiterveräußerung an seinen Abnehmer vorab an uns hiermit abgetreten wird. Diese Vorababtretung wird hiermit angenommen. Auch nach Abtretung an uns bleibt der Käufer zur Einziehung dieser Forderung ermächtigt.
Hiervon unberührt bleibt die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungspflichten ordnungsgemäß nachkommt. Wir behalten uns ausdrücklich das Recht vor, dass der Käufer uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen namhaft macht und den Schuldnern die Abtretung an uns mitteilt.
c) Ohne Zustimmung des Verkäufers ist jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung der von uns gelieferten Vorbehaltsware zugunsten Dritter ausgeschlossen. Bei einer Pfändung dieser Ware durch Dritte ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.
d) Der Käufer gestattet uns hiermit unwiderruflich, für den Fall seines Zahlungsverzuges die Vorbehaltsware sofort abzuholen und seine Geschäfts- und Lagerräume zu diesem Zweck ungehindert zu betreten.
e) Wird von uns gelieferte Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, die dem Käufer nicht gehören, weiterverkauft, so tritt der Käufer uns seine Forderung gegen seinen eigenen Abnehmer in Höhe der zwischen uns und dem Käufer vereinbarten Kaufpreissumme vorab bereits jetzt ab. Diese Vorababtretung wird hiermit angenommen.
f) Bei Be- und Verarbeitung der von uns gelieferten Vorbehaltsware durch den Käufer steht uns das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu den anderen Waren zur Zeit der Be- und Verarbeitung zu. Der Käufer überträgt schon jetzt die durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung der von uns gelieferten Waren mit anderen Sachen möglicherweise entstehenden Miteigentumsteile auf uns.
g) Bei erkennbaren Zahlungsschwierigkeiten des Käufers sind wir berechtigt, die Herausgabe der gelieferten Vorbehaltsware zu verlangen. Sofern wir von diesem Recht Gebrauch machen, liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dieses schriftlich erklären. Zu Lasten des Käufers gehen alle Kosten der Warenrücknahme sowie der Behebung etwaiger Beschädigungen aufgrund mangelhafter Verwahrung. Aus gleichen Gründen haben wir das Recht, die Räume oder Plätze zu betreten, in denen sich die von uns gelieferten Vorbehaltswaren befinden und diese ohne vollstreckbaren Titel an uns zu nehmen, auch wenn sie mit dem Gebäude oder Platz fest verbunden sind. Dadurch entstehende Ausbaukosten oder Beschädigungen des Fußbodens und sonstige Nebenkosten gehen zu Lasten des Käufers.
h) Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Käufer, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.
§ 6 Warenrücknahme, Beanstandung und Gewährleistung
a) Sie können selbstverständlich nach § 13 BGB ihre verbindliche Bestellung innerhalb zwei Wochen nach Erhalt der Ware ohne Angabe von Gründen in Textform oder durch Rücksendung der Ware an uns widerrufen. (Dieses Widerrufsrecht liegt jeder Sendung ausführlich in schriftlicher Form bei! b) Nach Erhalt hat der Käufer die gelieferten Waren unverzüglich mit der ihm zumutbaren Gründlichkeit zu prüfen; die hierbei festgestellten Mängel sind innerhalb einer Frist von 7 Tagen zu rügen. Unterlässt der Käufer diese unverzügliche Anzeige, so gilt die gelieferte Ware als genehmigt.
c) Wir haben nach unserer Wahl das Recht, bei begründeter Mängelrüge entweder den mangelhaften Artikel unter Gutschrift des dafür berechneten Betrages zurückzunehmen oder in angemessener Frist kostenlos Ersatz zu leisten oder die Mängel durch Nachbesserung zu beheben. Erweist sich nach Überprüfung eine Mängelrüge als unbegründet, können wir alle damit verbundenen Kosten dem Käufer in Rechnung stellen.
d) Eine Gewährleistung für zugesicherte Eigenschaften und Fehlerfreiheit entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik übernehmen wir nur insoweit, als uns gegenüber Lieferwerke Gewähr leisten. Gewährleistungsansprüche des Käufers setzen den Nachweis voraus, dass der Mangel nicht durch ordnungswidrige Anwendung oder Bedienung oder Behandlung der Ware zurückzuführen ist. Wir sind von jeder Gewährleistung frei, wenn der Käufer eigenmächtige Eingriffe, Änderungen oder Instandsetzungen der Ware vorgenommen hat.
e) Wir haften nicht für die Eignung der Ware für die vom Käufer beabsichtigten Zwecke. Soweit wir anwendungstechnisch beraten, Auskünfte erteilen oder Empfehlungen geben usw., haften wir für schuldhaft falsche Beratung, Auskunft oder Empfehlung nur dann, wenn sie schriftlich erfolgt sind.
f) Alle Ansprüche im Sinne dieses § 6 verjähren ein halbes Jahr nach der schadenverursachenden Handlung, ausgenommen deliktische Ansprüche.
g) Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Schadensersatzansprüche jeder Art, sind ausgeschlossen, das gilt auch für Ein- und Ausbaukosten, Transport- und Folgekosten.
§ 7 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung ist der Geschäftssitz des Verkäufers.
Wir sind berechtigt, auch ein anderes zuständiges Gericht zu wählen.
§ 8 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so sollen an die Stelle der unwirksamen Bedingungen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen lässt die Wirksamkeit und den weiteren Bestand der übrigen Bedingungen unberührt.
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